Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 17 Besorgnis der Befangenheit
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/17#abs-1 (1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäftsführern der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/17#abs-2 (2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 17 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3942/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 2 R 3941/16Zitiert von 1
- VGH Bayern, 11.02.2026 – 12 CE 25.2236
- SG Mainz, 30.10.2019 – S 14 KR 35/18
- VG Köln, 31.10.2016 – 26 K 5681/15Zitiert von 4
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 17/18 R(Gemeinsamer Bundesausschuss - Bewertung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode (hier: Proteomanalyse des Urins zur Klärung einer diabetischen Nephropathie) - Aussetzung des Verfahrens, weil Vorliegen fehlender Erkenntnisse für abschließende Bewertung in absehbarer Zeit zu erwarten - kein Anspruch des Herstellers oder Anbieters auf Einleitung eines Bewertungsverfahrens zum Erlass einer Erprobungsrichtlinie im Hinblick auf dieselbe Methode - Anforderungen an die Feststellung eines Erprobungspotenzials iSd § 137e SGB 5 - Maßgeblichkeit der vom Antragsteller bei Antragstellung eingereichten Studien - Berücksichtigung anderer Erkenntnisse)Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 30.10.2025 – 15 B 108/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2025 – 9 S 1224/23Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2024 – L 3 AS 455/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.